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   StGH Hessen, 11.11.1992 - P.St. 1146 e.V.   

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https://dejure.org/1992,8149
StGH Hessen, 11.11.1992 - P.St. 1146 e.V. (https://dejure.org/1992,8149)
StGH Hessen, Entscheidung vom 11.11.1992 - P.St. 1146 e.V. (https://dejure.org/1992,8149)
StGH Hessen, Entscheidung vom 11. November 1992 - P.St. 1146 e.V. (https://dejure.org/1992,8149)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Zum möglichen Inhalt einer einstweiligen Verfügung - hier: Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, des Personenbeförderungsscheins sowie einer Taxikonzession nach deren Ablehnung durch die Instanzgerichte

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • StGH Hessen, 13.05.1992 - P.St. 1126

    Ausleseverfahren zur Einstellung von Lehramtsbewerbern in den Schuldienst Hessen

    Auszug aus StGH Hessen, 11.11.1992 - P.St. 1146
    Aus StGHG § 48 Abs. 4 folgt, daß allein die Entscheidung des höchsten hessischen Fachgerichts zur Überprüfung gestellt werden kann (vergleiche StGH Wiesbaden, 1992-05-13, P. St. 1126, StAnz HE 1992, 1222 ), so daß hier die Frist nicht mit der Entscheidung des BVerwG über die bei ihm eingelegte Beschwerde zu laufen begann.

    Aus § 48 Abs. 4 StGHG folgt nämlich, daß allein die Entscheidung des höchsten hessischen Fachgerichts zur Überprüfung durch den Staatsgerichtshof gestellt werden kann (vgl. StGH, Urteil vom 13.05.1992 - P.St. 1126 -, StAnz. 1992, S. 1222, 1224) und daß daher die Frist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG bereits mit Zustellung dieser Entscheidung zu laufen beginnt.

  • BVerfG, 01.10.1963 - 1 BvR 415/63

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus StGH Hessen, 11.11.1992 - P.St. 1146
    Ein Einschreiten des Verfassungsgerichts ist aber dann nicht geboten in diesem Sinne, wenn sich ohne seine Anrufung ein anderer Weg zeigt, auf dem der Antragsteller sein Ziel möglicherweise erreichen kann, insbesondere wenn er vorläufigen Rechtsschutz bei den jeweils zuständigen Fachgerichten beantragen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 01.10.1970, BVerfGE 17, 120, 122, vom 20.12.1966, BVerfGE 21, 50, 51 und vom 24.04.1974, BVerfGE 37, 150, 151).
  • StGH Hessen, 22.01.1992 - P.St. 1127

    Unzulässige Grundrechtsklage wegen Versäumung der Ausschlußfrist nach StGHG HE §

    Auszug aus StGH Hessen, 11.11.1992 - P.St. 1146
    Eine Grundrechtsklage gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wäre im übrigen auch deswegen offensichtlich erfolglos, weil sie sich gegen eine Entscheidung richten würde, die ausschließlich auf prozessuale und materielle Vorschriften des Bundesrechts gestützt und damit der Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs entzogen ist (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluß vom 22.01.1992 - P.St. 1127 -).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62

    Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage

    Auszug aus StGH Hessen, 11.11.1992 - P.St. 1146
    Ein Einschreiten des Verfassungsgerichts ist aber dann nicht geboten in diesem Sinne, wenn sich ohne seine Anrufung ein anderer Weg zeigt, auf dem der Antragsteller sein Ziel möglicherweise erreichen kann, insbesondere wenn er vorläufigen Rechtsschutz bei den jeweils zuständigen Fachgerichten beantragen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 01.10.1970, BVerfGE 17, 120, 122, vom 20.12.1966, BVerfGE 21, 50, 51 und vom 24.04.1974, BVerfGE 37, 150, 151).
  • StGH Hessen, 12.11.1985 - P.St. 1035

    Einstweilige Verfügung; Vorwegnahme der Hauptsache; Subsidiarität;

    Auszug aus StGH Hessen, 11.11.1992 - P.St. 1146
    Dahinstehen mag insoweit, ob eine einstweilige Verfügung mit diesem Inhalt schon deshalb nicht ergehen könnte, weil sie die Hauptsache des (verfassungsgerichtlichen wie fachgerichtlichen) Rechtsstreits in unzulässiger Weise vorwegnehmen würde (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluß vom 16.10.1977, BVerfGE 46, 160, 164; StGH, Beschluß vom 12.11.1985 - P.St. 1035 e.V. -).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus StGH Hessen, 11.11.1992 - P.St. 1146
    Dahinstehen mag insoweit, ob eine einstweilige Verfügung mit diesem Inhalt schon deshalb nicht ergehen könnte, weil sie die Hauptsache des (verfassungsgerichtlichen wie fachgerichtlichen) Rechtsstreits in unzulässiger Weise vorwegnehmen würde (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluß vom 16.10.1977, BVerfGE 46, 160, 164; StGH, Beschluß vom 12.11.1985 - P.St. 1035 e.V. -).
  • StGH Hessen, 23.10.1991 - P.St. 1130

    Ablehnung einer einstweiligen Verfügung zur Aussetzung der Verordnung zur

    Auszug aus StGH Hessen, 11.11.1992 - P.St. 1146
    Schließlich scheitert der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen das Land Hessen aber auch daran, daß eine gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 1992 gerichtete Grundrechtsklage sich als offensichtlich aussichtslos erwiese, so daß eine vorläufige Regelung durch einstweilige Verfügung nicht in Betracht kommt (vgl. StGH, Beschluß vom 23.10.1991 - P.St. 1130 e.V. -, StAnz. 1991,S. 2659 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

    Auszug aus StGH Hessen, 11.11.1992 - P.St. 1146
    Ein Einschreiten des Verfassungsgerichts ist aber dann nicht geboten in diesem Sinne, wenn sich ohne seine Anrufung ein anderer Weg zeigt, auf dem der Antragsteller sein Ziel möglicherweise erreichen kann, insbesondere wenn er vorläufigen Rechtsschutz bei den jeweils zuständigen Fachgerichten beantragen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 01.10.1970, BVerfGE 17, 120, 122, vom 20.12.1966, BVerfGE 21, 50, 51 und vom 24.04.1974, BVerfGE 37, 150, 151).
  • StGH Hessen, 29.01.1993 - P.St. 1158

    Bestimmung der Reihenfolge der Kommunalwahlvorschläge der nicht im Landtag

    Eine einstweilige Verfügung kommt bei allen vor dem Staatsgerichtshof zulässigen Verfahrensarten und daher auch zur Sicherung solcher Rechtsansprüche in Betracht, die im Wege der Grundrechtsklage zu verfolgen sind (StGH, Beschluß vom 11.11.1992 - P.St. 1146 e.V. -).
  • StGH Hessen, 22.04.1998 - P.St. 1308

    Einstweilige Anordnung

    Eine einstweilige Anordnung kommt bei allen vor dem Staatsgerichtshof zulässigen Verfahrensarten und daher auch zur Sicherung solcher Rechtsansprüche in Betracht, die im Wege der Grundrechtsklage zu verfolgen sind (vgl. StGH, Beschluss vom 11.11.1992 - P.St. 1146 e.V. - Beschluss vom 29.01.1993 - P.St. 1158 e.V. -, …
  • StGH Hessen, 04.03.1993 - P.St. 1161

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur

    Sollte der Antragsteller in der Hauptsache stattdessen oder auch zusätzlich die Feststellung erstreben, daß die gesetzlichen Regelungen, die den Einsatz von Wahlgeräten gestatten, verfassungswidrig sind, weil sie seine Rechte als Wähler auf Wahlgleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verletzen, so kann zur Sicherung dieses Anspruchs eine einstweilige Verfügung schon deshalb nicht ergehen, weil eine solche Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig wäre (vgl. StGH, Beschluß vom 11.11.1992, P.St. 1146 e.V.).
  • StGH Hessen, 13.07.1994 - P.St. 1196

    Einstweilige Verfügung; Erfolgsaussichten; Prüfungsmaßstabd; Eilverfahren;

    Eine einstweilige Regelung durch den Staatsgerichtshof kommt nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller sein Ziel nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch Anrufung der Fachgerichte oder Weiterführung eines fachgerichtlichen Verfahrens, erreichen kann oder konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. P.St. 1146 e.V.).
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